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CH-LU
§ 12 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Reservate
Naturschutzzone
§ 12 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Reservate
1. Reservate sind Teile der Naturschutzzone.
2. Sie sind in den Plänen eingezeichnet und werden von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald in geeigneter Weise markiert.
3. Reservate dürfen nur auf markierten Wegen betreten werden. Ausnahmen werden zugelassen für Aufsichts- und Pflegearbeiten. Seeanstössern sind der Zugang zu rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen und die Benützung von bestehenden, rechtmässigen Schilfschneisen gestattet.