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CH-LU
§ 11 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Renaturierung
Naturschutzzone
§ 11 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Renaturierung
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Wiederherstellung der Ufervegetation oder anderer naturnaher und standortgemässer Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2. Massnahmen zur Renaturierung, die über die Nutzungseinschränkungen gemäss § 8 und die ordentliche Pflege nach § 9 hinausgehen, sind über Vereinbarungen mit den Eigentümern oder Bewirtschaftern zu realisieren.