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CH-LU
§ 1 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer · Zweck
1. Die Verordnung bezweckt
a. die Erhaltung der See- und Uferlandschaft des Baldegger- und des Hallwilersees als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als schonend zu nutzender Erholungsraum,
b. die Förderung der Wiederherstellung beeinträchtigter Landschaftsteile, insbesondere der naturnahen Ufervegetation.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
7H 15 178 · lu (Art. 1 EntG)
Landowner Sewage Fee Waiver Invalid Due to Lack of Equivalent Consideration
srecht nur beansprucht werden kann, soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 kEntG; im gleichen Sinn: Art. 1 EntG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fordert das öffentliche Interesse an einem Werk unter anderem, dass dieses auf
V 98 188 · lu (Art. 1 Abs. 2 EntG)
Electricity Line Installation Permit Requirement on Cantonal Roads
ner Sondernutzungskonzession erreicht werden, erscheint eine zwangsweise Übertragung des Eigentums nicht mehr als notwendig (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). e) (...) 3. - Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter gegen die Erhebung einer Konzessionsgebühr. Sie rügt diesbezüglich ein
RRE Nr 257 · lu (§§ 1, 87 Abs. 1a EntG.)
Canton Responsible for Road Construction Bears Procedural Costs of Expropriation Approval
ng der Kosten für die Erteilung des Enteignungsrechtes mit der Genehmigung eines Kantonsstrassenprojektes. §§ 33, 77 Abs. 1 StrG; §§ 1, 87 Abs. 1a EntG. Der Kanton hat die mit der Genehmigung eines Kantonsstrassenprojektes entstandenen Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit der