Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710 NLV CH-LU

§ 8 Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Bewirtschafter

Pflege und Beiträge - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 NLV · Bewirtschafter

1. Als Bewirtschafter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

← § 7 NLV Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) § 10 NLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →