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710 NLV CH-LU

§ 3 Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Ausrichtung der Beiträge

Pflege und Beiträge - ...
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§ 3 NLV · Ausrichtung der Beiträge

1. Pflegebeiträge und Abgeltungen werden aufgrund von Verträgen oder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Gesuch hin ausgerichtet.

2. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde oder die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten.

3. Kommt mit dem Gesuchsteller keine vertragliche Regelung zustande, erlässt bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, bei Objekten von lokaler Bedeutung die Gemeinde eine Verfügung.

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