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710 NLV CH-LU

§ 1a Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Festlegung

Ersatzabgaben
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§ 1a NLV · Festlegung

1. Die Höhe der Ersatzabgabe im Sinn von § 30 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und ihre Berechnung sind im Ausnahmebewilligungsentscheid festzulegen.

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