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NLV
CH-LU
§ 16 Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Allgemeine Beiträge
Pflege und Beiträge - ...
§ 16 NLV · Allgemeine Beiträge
1. Die Zusicherung von allgemeinen Beiträgen nach § 34 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz erfolgt unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Kredite vorhanden sind.
2. Beitragsgesuche sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.