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710 NLV CH-LU

§ 16 Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Allgemeine Beiträge

Pflege und Beiträge - ...
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§ 16 NLV · Allgemeine Beiträge

1. Die Zusicherung von allgemeinen Beiträgen nach § 34 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz erfolgt unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Kredite vorhanden sind.

2. Beitragsgesuche sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

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