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710 NLV CH-LU

§ 12 Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Einzäunung

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§ 12 NLV · Einzäunung

1. Wenn die zuständige Behörde die Einzäunung von Schutzgebieten anordnet, richtet sich die Entschädigung nach folgenden Ansätzen pro Laufmeter

a. Erstellen eines neuen Zauns inklusive Material: Fr. 2.50 bis Fr. 4.-

b. jährliches Ablegen und Aufstellen des bestehenden Zauns: Fr. -.30 bis Fr. -.70

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