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NLV
CH-LU
§ 12 Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Einzäunung
Pflege und Beiträge - ...
§ 12 NLV · Einzäunung
1. Wenn die zuständige Behörde die Einzäunung von Schutzgebieten anordnet, richtet sich die Entschädigung nach folgenden Ansätzen pro Laufmeter
a. Erstellen eines neuen Zauns inklusive Material: Fr. 2.50 bis Fr. 4.-
b. jährliches Ablegen und Aufstellen des bestehenden Zauns: Fr. -.30 bis Fr. -.70