§ 11 Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Pflegebeiträge für geschützte oder schutzwürdige Mahdflächen
§ 11 NLV · Pflegebeiträge für geschützte oder schutzwürdige Mahdflächen
1. Für Mahdflächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche richtet sich der Pflegebeitrag nach der Art der Nutzung. Der Pflegebeitrag beträgt pro Jahr und Are
a. für extensiv genutzte Wiesen: Fr. 13.-
b. für wenig intensiv genutzte Wiesen: Fr. 7.-
c. * für Streuflächen: Fr. 13.-
2. Für Mahdflächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die von nicht direktzahlungsberechtigten Bewirtschaftern genutzt werden, wird ein Pflegebeitrag von Fr. 16.50 pro Jahr und Are ausbezahlt.
3. Für Zusatzleistungen bei der Pflege von Mahdflächen richtet sich der Pflegebeitrag zusätzlich nach der Erschwernisstufe. Der Erschwernis-Beitrag beträgt pro Jahr und Are
a. Erschwernisstufe 1: Einsatz eines Einachs-Motormähers: Fr. 2.-
b. Erschwernisstufe 2: Schnittgut muss von Hand trocken zusammengenommen und ausserhalb der Teilfläche verladen werden: Fr. 3.-
c. Erschwernisstufe 3: Schnittgut muss von Hand nass zusammengenommen und ausserhalb der Teilfläche getrocknet und verladen werden: Fr. 6.-
d. Erschwernisstufe 4: alle Arbeitsschritte müssen von Hand vorgenommen werden (inkl. Mahd): Fr. 10.-
4. Für die zeitlich gestaffelte Mahd eines gleichartigen Pflanzenbestandes beträgt der Beitrag pro Jahr und Are Fr. 2.-.
5. Für den zusätzlichen Schnitt einer einschürigen Wiese im Sinne einer vorübergehenden, naturschutzfachlich begründeten Pflegemassnahme beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr. 6.-.