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710 NLV CH-LU

§ 10b Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Beweidung

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§ 10b NLV · Beweidung

1. Wo die Beweidung von Naturschutzflächen erlaubt ist, hat diese schonend und dem Standort und der Vegetation angepasst zu erfolgen. Insbesondere sind die Anzahl Tiere, die Wahl der Tierart und -rasse sowie der Beweidungszeitpunkt und die Beweidungsdauer der Tragfähigkeit und der naturschutzfachlichen Zielsetzung der Beweidungsfläche anzupassen.

2. Die genauen Anforderungen an die Beweidung können in den Bewirtschaftungsverträgen festgelegt werden.

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