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NLV
CH-LU
§ 10a Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) - Mahdnutzung
Pflege und Beiträge - ...
§ 10a NLV · Mahdnutzung
1. Bei der Mahdnutzung auf Naturschutzflächen ist das Mähgut auf der Mähfläche zu trocknen.
2. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei Schattenlage, kann von der Trocknung auf der Mähfläche abgesehen werden. Diese Ausnahme ist im Bewirtschaftungsvertrag ausdrücklich festzuhalten.