§ 1 Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV)
§ 1 NLV
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
a. ist das zuständige Departement nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990,
b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über kantonale Schutzverordnungen entscheidet.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der zuständigen Dienstelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
3. Die Wildhüterinnen und -hüter gemäss § 47 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017 erheben bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches und kantonales Naturschutzrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.