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710 NLV CH-LU

Natur- und Landschaftsschutzverordnung (NLV) (NLV)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Zuständigkeit

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

a. ist das zuständige Departement nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990,

b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über kantonale Schutzverordnungen entscheidet.

2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der zuständigen Dienstelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

3. Die Wildhüterinnen und -hüter gemäss § 47 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017 erheben bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches und kantonales Naturschutzrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.

Ersatzabgaben

1. Die Höhe der Ersatzabgabe im Sinn von § 30 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und ihre Berechnung sind im Ausnahmebewilligungsentscheid festzulegen.

Ersatzabgaben

1. Für die Berechnung des Wertes von Ersatzland ist dessen Verkehrswert massgeblich.

2. Für die Berechnung der Kosten baulicher Massnahmen ist in der Regel ein Projekt mit Kostenvoranschlag zu erstellen.

3. Massgeblich sind die Kosten im Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmebewilligung.

Pflege und Beiträge - ...

1. Pflegebeiträge und Abgeltungen werden aufgrund von Verträgen oder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Gesuch hin ausgerichtet.

2. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde oder die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten.

3. Kommt mit dem Gesuchsteller keine vertragliche Regelung zustande, erlässt bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, bei Objekten von lokaler Bedeutung die Gemeinde eine Verfügung.

Pflege und Beiträge - ...

1. Pflegebeiträge und Abgeltungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Pflege und Beiträge - ...

1. Die beitragsberechtigten Vertragspartner bestätigen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Rahmen der Strukturdatenerhebung die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen.

2. Wiederkehrende Pflegebeiträge und Abgeltungen werden jährlich ausbezahlt.

Pflege und Beiträge - ...

1. Als Bewirtschafter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Pflege und Beiträge - ...

1. Als Pflege gilt die Bewirtschaftung von Naturschutzflächen, wenn der Aufwand den Ertrag erheblich übersteigt.

Pflege und Beiträge - ...

1. Bei der Mahdnutzung auf Naturschutzflächen ist das Mähgut auf der Mähfläche zu trocknen.

2. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei Schattenlage, kann von der Trocknung auf der Mähfläche abgesehen werden. Diese Ausnahme ist im Bewirtschaftungsvertrag ausdrücklich festzuhalten.

Pflege und Beiträge - ...

1. Wo die Beweidung von Naturschutzflächen erlaubt ist, hat diese schonend und dem Standort und der Vegetation angepasst zu erfolgen. Insbesondere sind die Anzahl Tiere, die Wahl der Tierart und -rasse sowie der Beweidungszeitpunkt und die Beweidungsdauer der Tragfähigkeit und der naturschutzfachlichen Zielsetzung der Beweidungsfläche anzupassen.

2. Die genauen Anforderungen an die Beweidung können in den Bewirtschaftungsverträgen festgelegt werden.

Pflege und Beiträge - ...

1. Für Mahdflächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche richtet sich der Pflegebeitrag nach der Art der Nutzung. Der Pflegebeitrag beträgt pro Jahr und Are

a. für extensiv genutzte Wiesen: Fr. 13.-

b. für wenig intensiv genutzte Wiesen: Fr. 7.-

c. * für Streuflächen: Fr. 13.-

2. Für Mahdflächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die von nicht direktzahlungsberechtigten Bewirtschaftern genutzt werden, wird ein Pflegebeitrag von Fr. 16.50 pro Jahr und Are ausbezahlt.

3. Für Zusatzleistungen bei der Pflege von Mahdflächen richtet sich der Pflegebeitrag zusätzlich nach der Erschwernisstufe. Der Erschwernis-Beitrag beträgt pro Jahr und Are

a. Erschwernisstufe 1: Einsatz eines Einachs-Motormähers: Fr. 2.-

b. Erschwernisstufe 2: Schnittgut muss von Hand trocken zusammengenommen und ausserhalb der Teilfläche verladen werden: Fr. 3.-

c. Erschwernisstufe 3: Schnittgut muss von Hand nass zusammengenommen und ausserhalb der Teilfläche getrocknet und verladen werden: Fr. 6.-

d. Erschwernisstufe 4: alle Arbeitsschritte müssen von Hand vorgenommen werden (inkl. Mahd): Fr. 10.-

4. Für die zeitlich gestaffelte Mahd eines gleichartigen Pflanzenbestandes beträgt der Beitrag pro Jahr und Are Fr. 2.-.

5. Für den zusätzlichen Schnitt einer einschürigen Wiese im Sinne einer vorübergehenden, naturschutzfachlich begründeten Pflegemassnahme beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr. 6.-.

Pflege und Beiträge - ...

1. Die Nutzung und Pflege von extensiven Moorweiden in grossen Weidegebieten haben nach einem hierfür erarbeiteten Pflegekonzept zu erfolgen. Für die angepasste Nutzung und Pflege beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr. 5.-.

2. An die zusätzlichen Aufwendungen für die Streunutzung nicht ausreichend abgeweideter Teilflächen (Weidestreuschnitt) in extensiven Moorweiden wird pro Jahr und effektiv gemähter Fläche ein Pflegebeitrag von Fr. 5.- pro Are ausgerichtet.

3. An die zusätzlichen Aufwendungen für die Strukturpflege in extensiv genutzten Trockenweiden wird ein Pflegebeitrag von Fr. 5.- pro Jahr und Are ausgerichtet.

4. Für Weideflächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die von nicht direktzahlungsberechtigten Bewirtschaftern genutzt werden, wird ein Pflegebeitrag von Fr. 9.- pro Jahr und Are ausbezahlt.

Pflege und Beiträge - ...

1. Wenn die zuständige Behörde die Einzäunung von Schutzgebieten anordnet, richtet sich die Entschädigung nach folgenden Ansätzen pro Laufmeter

a. Erstellen eines neuen Zauns inklusive Material: Fr. 2.50 bis Fr. 4.-

b. jährliches Ablegen und Aufstellen des bestehenden Zauns: Fr. -.30 bis Fr. -.70

Pflege und Beiträge - ...

1. Ertragsausfälle als Folge der extensiven oder wenig intensiven Nutzung von Wiesen, der Nutzung von Streuflächen und der extensiven Nutzung von Weiden innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche die Qualitätsstufe II gemäss Anhang 4 der Direktzahlungsverordnung nicht erreichen, werden abgegolten. Für die Höhe der Abgeltung gelten folgende Ansätze pro Jahr und Are

a. extensiv genutzte Wiesen

1. * Talzone, Hügelzone, Bergzone I und II: Fr. 5.-

2. * Bergzone III und IV: Fr. 4.-

b. wenig intensiv genutzte Wiesen

1. Talzone, Hügelzone, Bergzone I und II: Fr. 3.-

2. Bergzone III und IV: Fr. 2.-

c. Streuflächen

1. Talzone, Hügelzone, Bergzone I - IV: Fr. 7.-

d. extensiv genutzte Weiden

1. Talzone, Hügelzone, Bergzone I - IV: Fr. 2.-

Pflege und Beiträge - ...

1. Düngebeschränkungen im Randbereich von Gewässern werden bis auf einen Abstand von drei Metern nicht entschädigt.

Pflege und Beiträge - ...

1. Die Zusicherung von allgemeinen Beiträgen nach § 34 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz erfolgt unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Kredite vorhanden sind.

2. Beitragsgesuche sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 6. Mai 1965 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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