Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
709a NLG CH-LU

§ 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Grundsatz

Ökologischer Ausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 NLG · Grundsatz

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen genügend ökologische Ausgleichsflächen vorhanden sind. Ökologische Ausgleichsflächen sind insbesondere auf den Grundstücken des Kantons und der Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten.

2. Ist der Bestand an ökologischen Ausgleichsflächen ungenügend oder sind die Wechselbeziehungen unter ihnen unterbrochen, sorgen die Gemeinden für eine Ergänzung oder Vernetzung.

← § 8 NLG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Zweck § 10 NLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →