709a
NLG
CH-LU
§ 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Grundsatz
Ökologischer Ausgleich
§ 9 NLG · Grundsatz
1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen genügend ökologische Ausgleichsflächen vorhanden sind. Ökologische Ausgleichsflächen sind insbesondere auf den Grundstücken des Kantons und der Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten.
2. Ist der Bestand an ökologischen Ausgleichsflächen ungenügend oder sind die Wechselbeziehungen unter ihnen unterbrochen, sorgen die Gemeinden für eine Ergänzung oder Vernetzung.