709a
NLG
CH-LU
§ 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Ökologische Ausgleichsflächen
Ökologischer Ausgleich
§ 8 NLG · Ökologische Ausgleichsflächen
1. Mit neuen ökologischen Ausgleichsflächen sollen die Überlebenschancen der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten gesichert werden. Sie dienen
a. der Erweiterung und Vernetzung bestehender und isolierter naturnaher Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
b. der Schaffung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
c. der Unterstützung einer naturnahen Bodennutzung,
d. der Bereicherung des Landschaftsbildes.
2. Als ökologische Ausgleichsflächen gelten insbesondere naturnahe Hecken, Feldgehölze, Waldränder, offene Bachläufe, Kleingewässer sowie extensiv genutzte Kulturlandflächen und Böschungen.