Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
709a NLG CH-LU

§ 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Ökologische Ausgleichsflächen

Ökologischer Ausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 NLG · Ökologische Ausgleichsflächen

1. Mit neuen ökologischen Ausgleichsflächen sollen die Überlebenschancen der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten gesichert werden. Sie dienen

a. der Erweiterung und Vernetzung bestehender und isolierter naturnaher Lebensräume für Tiere und Pflanzen,

b. der Schaffung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,

c. der Unterstützung einer naturnahen Bodennutzung,

d. der Bereicherung des Landschaftsbildes.

2. Als ökologische Ausgleichsflächen gelten insbesondere naturnahe Hecken, Feldgehölze, Waldränder, offene Bachläufe, Kleingewässer sowie extensiv genutzte Kulturlandflächen und Böschungen.

← § 7 NLG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Zweck § 9 NLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →