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709a NLG CH-LU

§ 6 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Stellungnahme der zuständigen Dienststelle

Natur- und Landschaftsschutz bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
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§ 6 NLG · Stellungnahme der zuständigen Dienststelle

1. Haben Entscheide oder Beschlüsse von Kanton oder Gemeinden auf die Landschaften oder die Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die in den Bestandesaufnahmen nach § 15 enthalten sind, erhebliche Auswirkungen, ist vorgängig die Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen.

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