709a
NLG
CH-LU
§ 6 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Stellungnahme der zuständigen Dienststelle
Natur- und Landschaftsschutz bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 6 NLG · Stellungnahme der zuständigen Dienststelle
1. Haben Entscheide oder Beschlüsse von Kanton oder Gemeinden auf die Landschaften oder die Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die in den Bestandesaufnahmen nach § 15 enthalten sind, erhebliche Auswirkungen, ist vorgängig die Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen.