Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
709a NLG CH-LU

§ 55 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Verordnung des Regierungsrates

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 NLG · Verordnung des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den Einzelheiten und zum Verfahren über die Pflegebeiträge und die Abgeltungen sowie über die Geldbeträge nach § 30.

← § 54 NLG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Zweck § 56 NLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →