709a
NLG
CH-LU
§ 55 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Verordnung des Regierungsrates
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 NLG · Verordnung des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den Einzelheiten und zum Verfahren über die Pflegebeiträge und die Abgeltungen sowie über die Geldbeträge nach § 30.