709a
NLG
CH-LU
§ 53a Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Bereinigung von Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen
Aufsicht und Strafen
§ 53a NLG · Bereinigung von Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen
1. Soweit Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen als Strafe gemäss § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken androhen, tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Soweit sie als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.