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709a NLG CH-LU

§ 53 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Strafbestimmungen

Aufsicht und Strafen
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§ 53 NLG · Strafbestimmungen

1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Objekt zerstört oder schwer beschädigt, das durch eine gestützt auf das Gesetz erlassene Verordnung oder Verfügung geschützt ist. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

2. Mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken, wird bestraft, wer

a. eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmungen an die Gewährung eines kantonalen oder kommunalen Beitrags geknüpft wurde,

b. * einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung oder einer Verfügung unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlassen wurde; vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

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