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709a NLG CH-LU

§ 52 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Aufsicht und Strafen
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§ 52 NLG · Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1. Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, so sind diese im Grundbuch anzumerken.

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