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709a NLG CH-LU

§ 50 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Einstellungsverfügungen

Aufsicht und Strafen
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§ 50 NLG · Einstellungsverfügungen

1. Bei Widerhandlungen gegen das Gesetz oder gegen gestützt darauf erlassene Verordnungen oder Verfügungen erlässt die zuständige Behörde Einstellungsverfügungen zur Erhaltung des bestehenden Zustands von Schutzobjekten.

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