709a
NLG
CH-LU
§ 50 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Einstellungsverfügungen
Aufsicht und Strafen
§ 50 NLG · Einstellungsverfügungen
1. Bei Widerhandlungen gegen das Gesetz oder gegen gestützt darauf erlassene Verordnungen oder Verfügungen erlässt die zuständige Behörde Einstellungsverfügungen zur Erhaltung des bestehenden Zustands von Schutzobjekten.