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709a NLG CH-LU

§ 5 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes

Natur- und Landschaftsschutz bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
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§ 5 NLG · Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes

1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sorgen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dafür, dass die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen geschont und grundsätzlich erhalten werden.

2. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu sorgen.

3. Die Pflichten zur Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes gelten unabhängig von der Einstufung des Objekts im Sinn von § 16.

4. Die Behörden erfüllen diese Pflichten, indem sie

a. eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen, gestalten und unterhalten oder auf ihre Errichtung verzichten,

b. Konzessionen und Bewilligungen allenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder verweigern,

c. Beiträge allenfalls unter Bedingungen und Auflagen gewähren oder verweigern.

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