709a
NLG
CH-LU
§ 49 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Aufsicht und Ersatzmassnahmen
Aufsicht und Strafen
§ 49 NLG · Aufsicht und Ersatzmassnahmen
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2. ...
3. Die Kontrolle über die Einhaltung der Schutzmassnahmen und der Erlass von Einstellungs- und Wiederherstellungsverfügungen obliegen dem Gemeinwesen, das die Schutzmassnahmen erlassen hat. Der Regierungsrat kann bestimmte, in die Zuständigkeit des Kantons fallende Kontrollaufgaben den Gemeinden oder privaten Vereinigungen für Natur- und Landschaftsschutz übertragen.