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709a NLG CH-LU

§ 49 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Aufsicht und Ersatzmassnahmen

Aufsicht und Strafen
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§ 49 NLG · Aufsicht und Ersatzmassnahmen

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.

2. ...

3. Die Kontrolle über die Einhaltung der Schutzmassnahmen und der Erlass von Einstellungs- und Wiederherstellungsverfügungen obliegen dem Gemeinwesen, das die Schutzmassnahmen erlassen hat. Der Regierungsrat kann bestimmte, in die Zuständigkeit des Kantons fallende Kontrollaufgaben den Gemeinden oder privaten Vereinigungen für Natur- und Landschaftsschutz übertragen.

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