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709a NLG CH-LU

§ 46 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG)

Verfahren und Rechtsschutz - Verfügungen
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§ 46 NLG

1. Das Verfahren zum Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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