709a
NLG
CH-LU
§ 45a Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Koordination, Veröffentlichung
Verfahren und Rechtsschutz - Schutzverordnungen
§ 45a NLG · Koordination, Veröffentlichung
1. Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt der Regierungsrat mit seinen Entscheiden nach § 45 Absätze 1 und 2 zugleich alle weiteren, in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler Behörden. Für die Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes.
2. Die Gemeinde hat die Genehmigung von kommunalen Schutzverordnungen im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.