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709a NLG CH-LU

§ 45 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Beschlussfassung, Genehmigung

Verfahren und Rechtsschutz - Schutzverordnungen
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§ 45 NLG · Beschlussfassung, Genehmigung

1. Der Regierungsrat beschliesst kantonale Schutzverordnungen und entscheidet über allfällige dagegen gerichtete Einsprachen. Bei kommunalen Schutzverordnungen stehen diese Befugnisse der Gemeinde zu. Kommunale Schutzverordnungen können innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

2. Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat kommunale Schutzverordnungen in der beschlossenen Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden.

3. Der Entscheid des Regierungsrates nach Absatz 2 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden befindet oder Anordnungen trifft, an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse besteht.

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