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709a NLG CH-LU

§ 44 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Auflage, Einsprachen

Verfahren und Rechtsschutz - Schutzverordnungen
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§ 44 NLG · Auflage, Einsprachen

1. Kantonale Schutzverordnungen sind durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz, kommunale Schutzverordnungen durch die Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.

2. Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Verordnungsentwurf und der zugehörige Schutzplan mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist zuzustellen.

3. Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer angegebenen Stelle einzureichen.

4. Die Instruktionsinstanz prüft die Einsprachen bei kantonalen, die Gemeinde bei kommunalen Schutzverordnungen. Sie versuchen, die Einsprachen gütlich zu erledigen.

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