709a
NLG
CH-LU
§ 43 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - ...
Verfahren und Rechtsschutz - Planungszonen
§ 43 NLG · ...
1. Zur Sicherstellung einer zukünftigen Schutzverordnung kann die zuständige Behörde Planungszonen erlassen.
2. Bei kantonalen Schutzmassnahmen ist der Regierungsrat zuständig.
3. Im übrigen sind die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über die Planungszone (§§ 83-85) anzuwenden.