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709a NLG CH-LU

§ 43 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - ...

Verfahren und Rechtsschutz - Planungszonen
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§ 43 NLG · ...

1. Zur Sicherstellung einer zukünftigen Schutzverordnung kann die zuständige Behörde Planungszonen erlassen.

2. Bei kantonalen Schutzmassnahmen ist der Regierungsrat zuständig.

3. Im übrigen sind die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über die Planungszone (§§ 83-85) anzuwenden.

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