709a
NLG
CH-LU
§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Natur- und Landschaftsschutz bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 4 NLG · Erfüllung öffentlicher Aufgaben
1. Unter Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind insbesondere zu verstehen
a. Planung, Errichtung und Veränderung von Bauten und Anlagen durch Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften,
b. Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen,
c. Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.