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709a NLG CH-LU

§ 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Natur- und Landschaftsschutz bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
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§ 4 NLG · Erfüllung öffentlicher Aufgaben

1. Unter Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind insbesondere zu verstehen

a. Planung, Errichtung und Veränderung von Bauten und Anlagen durch Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften,

b. Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen,

c. Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.

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