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709a NLG CH-LU

§ 3a Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a NLG · Zuständigkeit

1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen besorgen die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschaftsschutzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Sie wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung von Naturschutzmassnahmen des Kantons mit, beraten die Gemeinden bei ihren Aufgaben in diesem Bereich und erteilen Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.

2. Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

3. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Ausgabenkompetenzen.

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