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709a NLG CH-LU

§ 38 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Fonds für Natur- und Landschaftsschutz

Entschädigungen und Beiträge - Kostentragung und Finanzierung
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§ 38 NLG · Fonds für Natur- und Landschaftsschutz

1. Der Kanton unterhält einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Der Fonds dient zur Finanzierung der dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten und für andere nicht voraussehbare Kosten.

2. Dem Fonds werden über den Voranschlag Beträge überwiesen. Leistungen Dritter, Ersatzabgaben, Subventionen und Vermächtnisse für den Natur- und Landschaftsschutz fliessen in den Fonds.

3. Der Regierungsrat verfügt über den Fonds. Er kann Verfügungskompetenzen delegieren.

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