709a
NLG
CH-LU
§ 37 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Voranschlag
Entschädigungen und Beiträge - Kostentragung und Finanzierung
§ 37 NLG · Voranschlag
1. Jährlich wiederkehrende Ausgaben werden aus der Laufenden Rechnung bestritten.