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709a NLG CH-LU

§ 36 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Kostentragung

Entschädigungen und Beiträge - Kostentragung und Finanzierung
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§ 36 NLG · Kostentragung

1. Der Kanton trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

2. Die Standortgemeinde trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Objekte von lokaler Bedeutung. Die Beiträge des Bundes an diese Kosten werden den Gemeinden nach Massgabe ihres Aufwandes vergütet.

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