709a
NLG
CH-LU
§ 36 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Kostentragung
Entschädigungen und Beiträge - Kostentragung und Finanzierung
§ 36 NLG · Kostentragung
1. Der Kanton trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2. Die Standortgemeinde trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Objekte von lokaler Bedeutung. Die Beiträge des Bundes an diese Kosten werden den Gemeinden nach Massgabe ihres Aufwandes vergütet.