709a
NLG
CH-LU
§ 35 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Einstellung und Rückforderung
Entschädigungen und Beiträge - Beiträge
§ 35 NLG · Einstellung und Rückforderung
1. Werden Beiträge nicht zweckentsprechend verwendet oder werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, sind die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Unrechtmässig bezogene Leistungen können mit Zins von fünf Prozent zurückgefordert werden.
2. Das Nähere regelt das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996.