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709a NLG CH-LU

§ 34 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Allgemeine Beiträge

Entschädigungen und Beiträge - Beiträge
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§ 34 NLG · Allgemeine Beiträge

1. Der Kanton kann Gemeinden, privaten Vereinigungen für Natur- und Landschaftsschutz und Privaten Beiträge ausrichten für

a. weitere Schutz- oder Pflegemassnahmen,

b. die Verbesserung oder Neuschaffung von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen,

c. den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten,

d. die Übernahme von Kontrollaufgaben,

e. wissenschaftliche Untersuchungen und Publikationen.

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