§ 32 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Pflegebeiträge und Abgeltungen
§ 32 NLG · Pflegebeiträge und Abgeltungen
1. Die Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Beiträge an ihre Aufwendungen als Folge von Schutzmassnahmen oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach diesem Gesetz. Ebenso haben sie Anspruch auf angemessene Abgeltungen ihrer Ertragsausfälle als Folge solcher Massnahmen.
2. Die Höhe der Beiträge und der Abgeltungen richtet sich insbesondere nach
a. dem Aufwand für die Bewirtschaftung,
b. den Bewirtschaftungsbedingungen,
c. dem Ertragsausfall bei einer standortgerechten Nutzung,
d. der ökologischen Qualität, namentlich der Artenvielfalt.
3. Entschädigungen für die gleichen Leistungen nach Massgabe anderer Rechtsgrundlagen, namentlich der Landwirtschaftsgesetzgebung, werden angerechnet. Doppelzahlungen sind ausgeschlossen.
4. Die Abgeltungen sind in Verfügungen oder Verträgen mit einer Geltungsdauer von höchstens zehn Jahren festzulegen. Nach Ablauf dieser Dauer sind sie veränderten Verhältnissen anzupassen oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, durch Pflegebeiträge zu ersetzen.