709a
NLG
CH-LU
§ 31 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Entschädigung und Verfahren
Entschädigungen und Beiträge - Enteignungsentschädigung
§ 31 NLG · Entschädigung und Verfahren
1. Eigentumsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
2. Das Verfahren und die Entschädigung bei Enteignungen oder enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz.