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709a NLG CH-LU

§ 30 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Ersatzabgabe

Schutzmassnahmen
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§ 30 NLG · Ersatzabgabe

1. Ist für den Gesuchsteller ein Ersatz für das beeinträchtigte Objekt nicht möglich, hat er einen Betrag in den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz einzuzahlen.

2. Der Betrag wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Er ist in der Regel für den ökologischen Ausgleich in der Umgebung des Objekts zu verwenden.

3. Die Höhe des Betrags richtet sich nach den Aufwendungen für einen Ersatz der beeinträchtigten Fläche beziehungsweise für Ersatzmassnahmen bei unterbrochenen Wechselbeziehungen. Er umfasst die Kosten für den erforderlichen Landerwerb, allfällige bauliche Massnahmen, Neupflanzungen, die nach dem Gesetz zu leistenden Abgeltungen und Pflegebeiträge für eine Dauer von zehn Jahren sowie für nachweisbaren sonstigen Aufwand.

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