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709a NLG CH-LU

§ 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Information und Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 NLG · Information und Zusammenarbeit

1. Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziel und Inhalt der Schutzmassnahmen und über die Möglichkeit zur Eigeninitiative informiert wird.

2. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen miteinander und mit privaten Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Land- und Waldwirtschaft zusammen.

3. Der Kanton kann die Gemeinden zur Mitwirkung bei seinen Erhebungen und Massnahmen heranziehen.

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