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709a NLG CH-LU

§ 29 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Ausnahmen von Schutzvorschriften

Schutzmassnahmen
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§ 29 NLG · Ausnahmen von Schutzvorschriften

1. Ausnahmen von den Schutzvorschriften in Verordnungen können bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Schutzziels liegen oder wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

2. Bei Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen finden die §§ 180-182 des Planungs- und Baugesetzes Anwendung. Über andere Ausnahmebewilligungen entscheidet bei kantonalen Schutzmassnahmen die zuständige Dienststelle, sonst die Gemeinde.

3. Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen oder Tätigkeiten, die ein geschütztes Objekt beeinträchtigen, sind mit der Auflage zu versehen, in der näheren Umgebung Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu schaffen.

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