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709a NLG CH-LU

§ 28 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Durchführung der Pflege

Schutzmassnahmen
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§ 28 NLG · Durchführung der Pflege

1. Die Pflege geschützter Gebiete bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern überlassen.

2. Mit den Bewirtschaftern können Pflegevereinbarungen getroffen werden. Die Grundeigentümer sind in der Regel anzuhören oder über getroffene Vereinbarungen zu verständigen.

3. Ist der Bewirtschafter nicht bereit, die vorgesehenen Nutzungs- und Unterhaltsmassnahmen durchzuführen, können er und der Eigentümer durch Verfügung der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Vornahme durch Dritte zu dulden.

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