709a
NLG
CH-LU
§ 27 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Pflegepläne
Schutzmassnahmen
§ 27 NLG · Pflegepläne
1. Trifft der Kanton eine Schutzmassnahme, kann die zuständige Dienststelle einen Pflegeplan aufstellen. Die betroffenen Gemeinden, Bewirtschafter und Grundeigentümer sind anzuhören.
2. Trifft die Gemeinde eine Schutzmassnahme, kann sie einen Pflegeplan aufstellen. Die betroffenen Bewirtschafter und Grundeigentümer und, bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung, die zuständige Dienststelle sind anzuhören.
3. Der Pflegeplan regelt die Durchführung von Nutzung und Unterhalt im Rahmen der Schutzmassnahme.