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709a NLG CH-LU

§ 26 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Eigentumsbeschränkungen

Schutzmassnahmen
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§ 26 NLG · Eigentumsbeschränkungen

1. In den Schutzverordnungen und Verfügungen können Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden.

2. Soweit andere Massnahmen nicht genügen, können Grundstücke oder dingliche Rechte enteignet werden.

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