709a
NLG
CH-LU
§ 26 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Eigentumsbeschränkungen
Schutzmassnahmen
§ 26 NLG · Eigentumsbeschränkungen
1. In den Schutzverordnungen und Verfügungen können Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden.
2. Soweit andere Massnahmen nicht genügen, können Grundstücke oder dingliche Rechte enteignet werden.