709a
NLG
CH-LU
§ 25 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Inhalt
Schutzmassnahmen
§ 25 NLG · Inhalt
1. Die Schutzmassnahmen sollen enthalten
a. eine genaue Bezeichnung der Schutzobjekte,
b. den Schutzzweck,
c. die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfällige Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen,
d. die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen.