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709a NLG CH-LU

§ 25 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Inhalt

Schutzmassnahmen
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§ 25 NLG · Inhalt

1. Die Schutzmassnahmen sollen enthalten

a. eine genaue Bezeichnung der Schutzobjekte,

b. den Schutzzweck,

c. die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfällige Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen,

d. die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen.

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