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709a NLG CH-LU

§ 24 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Massnahmen der Gemeinden

Schutzmassnahmen
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§ 24 NLG · Massnahmen der Gemeinden

1. Die Gemeinden treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von lokaler Bedeutung.

2. ...

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