709a
NLG
CH-LU
§ 23 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Massnahmen des Kantons
Schutzmassnahmen
§ 23 NLG · Massnahmen des Kantons
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnungen, und die sonst zuständigen Behörden des Kantons treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung, zur Erhaltung von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen und zum Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten.
2. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
3. Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Schutz und Unterhalt ganz oder teilweise der betroffenen Gemeinde übertragen.