709a
NLG
CH-LU
§ 22 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Form der Schutzmassnahmen
Schutzmassnahmen
§ 22 NLG · Form der Schutzmassnahmen
1. Als Schutzmassnahmen gelten
a. Schutzzonen in Zonenplänen und Vorschriften in Bau- und Zonenreglementen,
b. Schutzverordnungen,
c. Verfügungen über Einzelobjekte, die nur einen Grundeigentümer betreffen,
d. Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder Bewirtschaftern.
2. Schutzmassnahmen der Gemeinden sind nach Möglichkeit im Rahmen der Ortsplanung zu treffen.
3. Schutzmassnahmen des Kantons erfolgen in der Regel durch Schutzverordnungen.
4. Die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt sind in der Regel durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder Bewirtschaftern festzulegen.
5. Schutz und Unterhalt können auch durch den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten oder durch Landumlegungen sichergestellt werden.