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709a NLG CH-LU

§ 21 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Schutz- und Unterhaltserfordernis

Schutzmassnahmen
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§ 21 NLG · Schutz- und Unterhaltserfordernis

1. Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden prüfen, ob und welche Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung erforderlich sind.

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