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709a NLG CH-LU

§ 2 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Rücksichtnahme

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 NLG · Rücksichtnahme

1. Jeder einzelne hat zur Natur und zur Landschaft Sorge zu tragen.

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