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709a NLG CH-LU

§ 19 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Frist

Besondere Schutzobjekte - Inventare
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§ 19 NLG · Frist

1. Die Inventare der Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

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